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![]() S A T Z U N G des Vereins MANTA-SPORT-CLUB DÜSSELDORF 1985 e. V. § 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 08. Dezember 1985 gegründete Verein führt den Namen „Manta-Sport-Club Düsseldorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2
Allgemeiner und besonderer Zweck Der Zweck des Vereins ist, die sich im Mitgliederbesitz befindlichen Automobile der Baureihen „Manta A“ und „Manta B“ der Adam Opel AG zu pflegen, zu warten und zu erhalten, sowie den Kontakt zu Gleichgesinnten aufzunehmen und auszubauen. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben: 1. Pflege der Kameradschaft und der geselligen Verbindung der Mitglieder untereinander; 2. Regelmäßige Zusammenkünfte und gemeinsame Freizeitgestaltung; 3. Gegenseitige Hilfe bei Reparaturen; 4. Beschaffung von Ersatzteilen zu günstigen Konditionen; 5. Ausrichtung von Automobil-Treffen und anderen vereinsbezogenen Veranstaltun- gen, wobei den Anweisungen des Vorstands durch die Mitglieder Folge geleistet werden sollte; 6. Vermeidung der Belästigung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Mitglieder. § 3
Mitgliedschaft Mitglieder können Einzelpersonen, die Fahrer oder Beifahrer eines der unter § 2, Abs.I genannten Automobile sind, sowie juristische Personen werden. Die vorläufige Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand mündlich entscheidet. Die vorläufige Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliederbeitrags. Die vorläufige Mitgliedschaft wird nach einer Frist von drei Monaten automatisch zur regulären Mitgliedschaft umgewandelt, sofern dem Vorstand kein gegenteiliger Antrag seitens der anderen Mitglieder vorliegt. Ein Antrag über Verweigerung der regulären Mitgliedschaft und dem sich daraus ergebenden Ausschluss aus dem Verein kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die die reguläre Mitgliedschaft bereits besitzen. Zur Annahme oder Ablehnung des Antrags ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Die Mitgliedschaft wird verloren durch: 1. Tod; 2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhal- tung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende zu erklären ist; 3. Ausschluss gemäß § 5. § 4
Mitgliederrechte Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte. § 5
Ausschluss eines Mitglieds Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es mit seiner Beitragszahlung mit zwei oder mehr Monatsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung in Verzug ist oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied mit regulärer Mitgliedschaft gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Alle bis zum
Zeitpunkt des Ausschlusses aufgelaufenen Zahlungsrückstände
gegenüber dem Verein sind von dem den
Ausschluss betreffenden Mitglied binnen einer Frist von einem Monat, beginnend
ab Datum des Ausschlusses, zu begleichen. Ein Rückzahlungsrecht von bereits im voraus an den Verein gezahlten Beträgen
jedweder Art besteht nur im Falle der ordentlichen Kündigung nach § 3
(2), Nrn. 1. und 2.. Einem einmal ausgeschlossenen Mitglied ist der erneute Eintritt in den Verein nicht mehr möglich. § 6
Beitrag Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Monatsbeitrag ist jeweils zum Fünfzehnten des laufenden Monats fällig. Weiterhin sind alle Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei Zahlungsrückständen, sowie alle evtl. anfallenden Mahngebühren von dem betreffenden Mitglied zu tragen. Anders lautende Vereinbarungen hinsichtlich Zahlungsweise und –höhe sind nach Absprache mit dem Vorstand möglich. § 7
Organe Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8
Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden; 2. dem Schatzmeister / stellvertretenden Vorsitzenden 3. Dem Kassenprüfer Jedes Vorstandsmitglied darf nur ein Amt innehaben. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich berechtigt. Zur vereinfachten Abwicklung kann durch ein Vorstandsmitglied an ein anderes eine Einzel- oder Generalvollmacht in schriftlicher Form erteilt werden Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, jedoch mit den unter §8(2) S. 6 genannten Ausnahmen. Bei Rechtsgeschäften ab einem Betrag von DM 1.500,00 ( = € 769,23 ) ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich; hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst ein mit einfacher Stimmenmehrheit von den Vorstandsmitgliedern gewählter Vertreter dessen Funktion bis zur nächsten ordentlichen Wahl, zu deren Ausführung möglichst kurzfristig die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Sollte bei Abstimmungen in der
Mitgliederversammlung nur eine Pattsituation erreicht werden können, so votiert
die Stimme des nach der Reihenfolge in § 8 (1) genannten höchstrangigen
Vorstandsmitglieds mehrheitsdefinierend. § 9
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl des Vorstands alle 2 Jahre; 2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung 3. Festsetzung des Mitgliederbeitrags, sowie der Mahngebühren; 4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Ange- legenheiten; 5. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands; 6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 10
Mitgliedereinberufung Die ordentlichen Versammlungen finden zu den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Terminen statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Viertel des Jahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, oder die einfache Stimmenmehrheit des Vorstands dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. § 11
Vorsitz und Abstimmungen Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Fall der Verhinderung beider ein von dem Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Jedes Mitglied hat in der
Versammlung 1 Stimme. Vertretung ist
unzulässig; sollte jedoch ein Mitglied aus wichtigem Grund abwesend sein, so
ist mit schriftlicher Willenserklärung sowohl die Möglichkeit der Teilnahme an
Abstimmungen der Mitgliederversammlung durch Übertragung des Stimmrechts auf
eine Person seines Vertrauens, welche auch die Mitgliedschaft besitzen muss,
gegeben, als auch die Möglichkeit, sich in Abwesenheit für einen vakanten
Vorstandsposten zur Wahl zu stellen. Vertrauenspersonen können nur jeweils eine
Stimme zur Ausübung der Mitgliederrechte eines abwesenden Mitglieds übertragen
bekommen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstands, so ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Wahlen zu den Beschlüssen der Paragraphen § 13 bis § 15 erfolgen in geheimer Abstimmung; alle anderen Wahlen erfolgen mit Zustimmung der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder durch Handzeichen. Über Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist. § 12
Beirat Die Mitgliederversammlung kann
auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung
der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht. § 13
Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 14
Abberufung des Vorstands § 15
Auflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist
die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die
Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen gem. §45 (3) BGB zu
gleichen Teilen an die Mitglieder im Sinne des §3 der Satzung. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Düsseldorf, 12.04.2013
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